RS Vwgh 1996/8/8 96/10/0069

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die beiden ersten Varianten des § 33 Z 1 StGB erfassen alle Fälle echter (gleichartiger oder ungleichartiger) Konkurrenz; bei Fällen von Scheinkonkurrenz kommen diese beiden Alternativen hingegen grundsätzlich nicht zur Anwendung (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, 293, Randzahl 3; Kunst in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 33, Randzahl 2). Das fortgesetzte Delikt ist eine Form der sogenannten unechten (scheinbaren) Realkonkurrenz (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Aufl, 866; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Aufl, Randzahl 822). Der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 erste Alternative StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben Art) kommt daher in bezug auf die das fortgesetzte Begehungsdelikt bildenden einzelnen Tathandlungen nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100069.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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