RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0055

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1 Abs1;
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Verwendung des Zeichens "Scrub Brite" drückt für die beteiligten Verkehrskreise, also insbesondere die Konsumenten, primär und ohne besondere gedankliche Kombinationen lediglich die Eignung des Produktes zur gründlichen Reinigung aus. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Schreibweise des Wortes "Brite" in der Bedeutung klar, hell, nicht der englischen Orthographie entspricht, dieses Wort doch in dem der englischen Sprache zuzuordnenden Sinn verstanden (daher Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens iSd § 1 MarkenSchG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040055.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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