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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Verwendung des Zeichens "Scrub Brite" drückt für die beteiligten Verkehrskreise, also insbesondere die Konsumenten, primär und ohne besondere gedankliche Kombinationen lediglich die Eignung des Produktes zur gründlichen Reinigung aus. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Schreibweise des Wortes "Brite" in der Bedeutung klar, hell, nicht der englischen Orthographie entspricht, dieses Wort doch in dem der englischen Sprache zuzuordnenden Sinn verstanden (daher Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens iSd § 1 MarkenSchG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040055.X01Im RIS seit
11.06.2001