RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §850;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur in einem Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenze gem § 850 ABGB kann mit einer endgültigen Rechtskraftwirkung der Verlauf der Grenze festgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten