RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0045

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde darf im Grunde des § 66 Abs 4 AVG im Falle der Verspätung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht ohne gleichzeitige Zurückweisung dieses Schriftsatzes mit der - ersatzlosen - Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorgehen (Hinweis E 11.5.1983, 83/03/0046, 0047).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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