RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0237

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/20 92/13/0182 2

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit Überstundenpauschalvergütungen hat der VwGH zu § 68 EStG 1972 ausgesprochen, daß eine solche für den Bereich des Abgabenrechtes jedenfalls nur dann Anerkennung finden kann, wenn sie in wirtschaftlich fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0131). Im Geltungsbereich des EStG 1988 gilt dies mit der Maßgabe, daß sich die gleichbleibenden Verhältnisse überdies auf die zeitliche Lagerung von "Normalüberstunden" und "qualifzierten Überstunden" erstrecken müssen (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130237.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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