RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §116;
BAO §299;
StPO 1975 §260;
StPO 1975 §288 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als das verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren, in welchem der Berufungsbescheid an die Stelle des Erstbescheides tritt, besteht das gerichtliche Rechtsmittelverfahren in der Überprüfung des Ersturteiles durch die Rechtsmittelinstanz. Das rechtskräftige Strafurteil im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur über die bindende Wirkung seiner Feststellungen ist daher regelmäßig das Strafurteil erster Instanz und nicht das Rechtsmittelurteil. Bindungswirkung entfalten demnach die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils erster Instanz. Dies wird deutlich etwa auch aus der Bestimmung des § 288 Abs 2 Z 3 StPO, wonach der OGH in der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde auch dann, wenn er in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde zu legen hat, die der Gerichtshof erster Instanz ohne Überschreitung der Anklage festgestellt hat. Das erstinstanzliche Strafurteil allein daher bildet in seinen Sachverhaltsfeststellungen den Ort, von dem die Bindung im Tatsachenbereich ausgeht.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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