RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0246

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EisbEG 1954 §44 Abs1 idF 1995/297;
EisbEG 1954 §7 Abs3 idF 1995/297;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/06/0234 E 3. Oktober 1996 95/06/0241 E 7. November 1996 95/06/0240 E 3. Oktober 1996

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Problematik einer Beschränkung des Kostenanspruches des erfolgreichen Enteignungsgegeners sind nach Auffassung des VwGH insofern nicht zutreffend, als § 7 Abs 3 EisbEG 1954 idF BGBl 1995/297 seinem Wortlaut nach nur auf den Enteigneten anzuwenden ist (im Falle der Abwehr der Enteignung gäbe es auch keine Enteignungsentschädigung, die für die Berechnung des Anspruches nach § 7 Abs 3 EisbEG 1954 herangezogen werden könnte). Der Hinweis auf die Funktion des Verwaltungsverfahrens als (auch) zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Enteignung dienendes Verfahren (woraus hier offenbar eine Rechtfertigung für einen Anspruch der Partei abgeleitet wird, die durch ihre Mitwirkung am Verfahren gleichsam auch dem öffentlichen Interesse diene), trifft nicht zu. Es ist ganz allgemein die Funktion des Verwaltungsverfahrens, zu einer (insbesondere auch die öffentlichen Interessen objektiv zutreffend gewichtenden) rechtsrichtigen Entscheidung zu führen, ohne daß deshalb die Beteiligung von Parteien daran (insbesondere im Fall, daß sie sich rechtsfreundlich vertreten lassen) zu einem Kostenersatzanspruch führen würde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060246.X11

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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