RS Vwgh 1996/10/22 95/14/0128

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

Das EStG 1988 stellt (in seiner Stammmfasung) in § 10 Abs 3 letzter Satz darauf ab, ob der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern "ist". Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache und der Überlegung, daß dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden kann, daß er überflüssige Worte gebraucht (Hinweis E VS 17.2.1977, 1519/74, VwSlg 5085 F/1977), läßt sich ableiten, daß die Formulierung des § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 - diese verwendet nicht den Begriff "ausschließlich" - nicht dahingehend verstanden werden darf, daß nur der im Gesetz genannte Zweck den Betriebsgegenstand bilden darf. Der Gesetzeswortlaut stellt auch nicht auf ein Gewichten im Sinne eines Überwiegens ab. Daraus folgt, daß es, um der tatbestandsmäßigen Voraussetzung zu genügen, hinreicht, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum - nach Satzung und tatsächlicher Geschäfsführung - einen unter mehreren Betriebsgegenständen bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140128.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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