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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Möglichkeit der Beurteilung eines Maschendrahtzauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070021.X05Im RIS seit
12.11.2001