RS Vwgh 1996/10/29 94/07/0021

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Beurteilung eines Maschendrahtzauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070021.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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