RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0130

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §5;
KFG 1967 §79 Abs3;
MeldeG 1954 §1 Abs7 idF 1994/505;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Lenkerberechtigte einen Hauptwohnsitz in der Türkei hat, ist es ohne Belang, daß das Fehlen von Aufenthalten in der Türkei seinen Grund darin hat, daß der vom Lenkerberechtigten angestrebte Wiedereinreisesichtvermerk bis zur Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Doppelwohnsitzbestätigung iSd § 79 Abs 3 KFG abgewiesen wurde, nicht erteilt wurde. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, daß der Lenkerberechtigte offensichtlich den Entschluß gefaßt hat, jedenfalls bis zur Erteilung des begehrten Sichtvermerkes seinen Aufenthalt ausschließlich in Österreich, wo er mit seiner zweiten Ehefrau wohnt und einer Beschäftigung nachgeht, zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110130.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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