RS Vwgh 1996/11/8 93/02/0318

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020318.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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