RS Vwgh 1996/11/19 96/08/0277

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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L92203 Pflegegeld Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PGG NÖ 1993 §20 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bescheide, die eine vorläufige Regelung treffen, weil sie durch eine Handlung der Parteien außer Kraft gesetzt werden können (hier: § 20 Abs 3 NÖ PGG 1993), können von diesen Parteien mangels Legitimation nicht vor dem VwGH angefochten werden, wenn den Parteien die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen (Hinweis VfGH B 19.6.1995, B 414/95 ua).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080277.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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