RS Vfgh 1994/12/15 G126/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343
KSchG §29
JN §55 Abs4 idF BGBl 343/1989

Leitsatz

Keine Aufhebung der Festlegung eines erhöhten Streitwertes für bestimmte Verbandsklagen im Konsumentenschutz; sachliche Rechtfertigung der solcherart bewirkten Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes aufgrund der überindividuellen Interessen an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §55 Abs4 JN idF der Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343 betreffend die Festlegung eines höheren Streitwertes bei Verbandsklagen gemäß §29 KSchG.

Der in der bekämpften Regelung festgesetzte (fiktive) Streitwert bewirkt in den von §55 Abs4 JN im Zusammenhang mit §29 KSchG erfaßten Rechtsstreitigkeiten die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes - entgegen der allgemeinen Revisionsbeschränkung des §502 Abs2 ZPO - unabhängig vom tatsächlichen Streitwert.

Die bekämpfte Bestimmung hat - ihrer Konstruktion entsprechend - eine den Verbandsklagen (gegen deren Sachlichkeit im Antrag nichts vorgebracht wurde) vergleichbare Funktion.

Bereits aus diesem Umstand ergibt sich ein sachlicher Grund für eine besondere Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelinstanzen, um im allgemeinen Interesse eine Klärung bestimmter, über den Einzelfall weit hinausgehender Rechtsfragen zu bewirken.

Wenn die angefochtene Regelung - als Nebeneffekt - eine Besserstellung jener Gläubiger mit sich bringt, die ihre Forderung einem Verband im Sinne des §29 KSchG abtreten konnten, kommt diesem Umstand hier unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebotes aus folgenden Erwägungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Die auf eine sachliche Differenzierung im individuellen Rechtsschutz gerichtete Ausgangsposition des Oberlandesgerichts Linz ist deshalb unzutreffend, weil es hier nicht um die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Gläubigern geht, sondern um überindividuelle Interessen, um die Ermöglichung einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung.

Die von §29 KSchG erfaßten Verbände ziehen im Sinne ihrer gemeinwohlorientierten Aufgaben im Regelfall lediglich solche Forderungen an sich, bei denen an der Klärung von Rechtsfragen ein Allgemeininteresse besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konsumentenschutz, Zivilprozeß, Wertgrenzen (Streitwert), Verbandsklagen, Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G126.1993

Dokumentnummer

JFR_10058785_93G00126_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten