RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0011

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §36;
KStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Die Höhe des Verlustes ist gemäß dem letzten Satz des § 18 Abs 6 EStG 1988 nach § 4 EStG 1988 bis § 14 EStG 1988 zu ermitteln. Für die Anwendung der Bestimmungen über den Sanierungsgewinn (§ 36 EStG 1988 und § 23 Z 1 KStG 1988) bei der Ermittlung eines vortragsfähigen Verlustes ist daher kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130011.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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