RS Vwgh 1996/11/22 92/17/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;
MOG 1985 §15 Abs1 idF 1988/330;
MOG 1985 §5 idF 1988/330;

Rechtssatz

Die behördliche Disposition über die Lieferung von Milch von einem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb an einen anderen bringt es mit sich, daß daraus Transportkosten entstehen. Der Verordnungsgeber des Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystems 1990 geht (zumindest für den Fall, daß die Disposition nichts anderes anordnet oder nichts anderes vereinbart wurde) erkennbar davon aus, daß die auflaufenden Frachtkosten für alle Milchsorten und Rahmsorten außer Magermilch und Buttermilch vom Empfängerbetrieb zu tragen sind. Grundsätzlich hat der Verordnungsgeber, gestützt auf § 5 MOG idF 1988/330, die Abgeltung der aus einer Disposition des Fonds erwachsenen notwendigen Frachtkosten im Wege des Transportkostenausgleiches vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten