RS Vwgh 1996/12/10 95/19/0469

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §15;

Rechtssatz

Die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (mehrere Diebstähle aus Autos nach Einschlagen der Fensterscheibe - versuchter Diebstahl, versuchter Einbruchsdiebstahl - mit mehreren Komplizen) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (Schutz des Eigentums) ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung tangierten familiären Interessen (hier Verlobung, Aufenthalt seit vier Jahren und Arbeit in Österreich, in Österreich lebender Bruder, nicht hingegen der VERSTORBENE Vater, der in Österreich gelebt hat) des Fremden zurückzustehen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190469.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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