RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Wr 1973 §27;
SHG Wr 1973 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0279 E 11. Februar 1997 96/08/0310 E 11. Februar 1997 97/08/0048 E 24. Juni 1997 97/08/0157 E 24. Juni 1997

Rechtssatz

Das Ausmaß der Unterhaltspflicht der Eltern geht bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit der Eltern, ist aber zugleich durch diese begrenzt. Auch eine "umfassende Unterhaltsverpflichtung" findet im tatsächlichen Leistungsvermögen der Eltern insoweit eine faktische Grenze, als ein solcher Unterhaltsanspruch über diese Grenze hinaus nicht oder nur erschwert einbringlich gemacht werden könnte, uzw unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nur den Regelbedarf oder etwa auch einen vom Pflegegeld nicht gedeckten Sonderbedarf umfaßt; eine nicht leicht liquidierbare Unterhaltsverpflichtung zählt aber - ungeachtet allfälliger Ersatzforderungen des Sozialhilfeträgers gegenüber den Verpflichteten - nicht zu den eigenen Mitteln des Bedürftigen iSd § 10 Wr SHG, weil in einem solchen Fall die Durchsetzung zum Teil nicht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig möglich wäre (Hinweis E 14.6.1988, 87/11/0244, E 14.5.1990, 90/19/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080251.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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