RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 91/14/0057 2

Stammrechtssatz

Es muß der Behörde nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150156.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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