RS Vwgh 1996/12/18 96/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §89 Abs6;
FinStrG §93 Abs2;
FinStrG §96;
MRK Art8;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156

Rechtssatz

Der begründete Verdacht, daß durch strafbare Handlungen der Allgemeinheit in beträchtlichem Ausmaß Schaden zugefügt worden ist, läßt im gegenständlichen Fall in der Anordnung der Hausdurchsuchungen auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtswidrigkeit erkennen. Daran ändert nichts, daß die Beschuldigten Rechtsanwälte sind, ist doch von Angehörigen dieses Berufsstandes in besonderem Ausmaß zu erwarten, daß sie strafrechtlich geschützte Rechtsgüter respektieren. Aus § 89 Abs 3 bis § 89 Abs 6 iVm § 96 letzter Satz FinStrG ergibt sich, daß das Gesetz Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen auch bei Geheimnisträgern vorsieht. Der Anordnung der Hausdurchsuchung steht auch Art 8 EMRK nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten