RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0227

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/08 90/16/0008 5

Stammrechtssatz

Der Begriff " Gefahr im Verzug " ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 89 Abs 2 FinStrG verfolgten Zweck der Hintanhaltung der " Verfalls- oder Beweisgefährdung " dahin zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die von der Finanzstrafbehörde grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160227.X03

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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