RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0058

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Das Durchführen eines Glücksspieles auf eigene Rechnung und Gefahr bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Über den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Automatenverleiher und dem Lokalinhaber für den Fall eines Verlustes (in einzelnen Abrechnungsperioden oder im gesamten) wurden aber keinerlei Feststellungen getroffen (Hinweis: E 14.7.1994, 90/17/0103). Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifiaktion nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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