RS Vwgh 1997/1/16 95/18/1100

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §71;

Rechtssatz

Die Judikatur des VwGH, wonach Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall einer relativ geringfügigen Versäumung der - materiellrechtlichen - Frist zur Antragstellung iSd § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind (Hinweis E 28.3.1996, 95/18/0366), kommt auf die Versäumnis einer - verfahrensrechtlichen - Frist nach § 13 Abs 3 AVG nicht zum Tragen. Insoweit steht dem Fremden - anders als bei Versäumung einer materiellrechtlichen Frist - das außerordentliche Rechtsmittel eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG offen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181100.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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