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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §89 Abs1;Rechtssatz
Auch eine nicht rechtzeitig beim UVS erhobene Beschwerde, die eine Richtlinien-Beschwerde enthält, ist vom UVS an die Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Nach Ablauf der sechswöchigen, unter sinngemäßer Anwendung des § 67 c Abs 1 AVG zu berechnenden Frist, besteht aber kein Rechtsanspruch auf Erledigung der Richtlinien-Beschwerde mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010001.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009