RS Vwgh 1997/2/14 96/19/0784

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
B-VG Art140;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 95/18/1024 1

Stammrechtssatz

Der Ansicht des Fremden, die Bestimmung des § 6 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/351 lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie auch den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse, kann nicht beigetreten werden (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0842).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190784.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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