RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0079

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 34 Abs 1 dritter Satz OÖ ROG 1994 kann nicht dahin verstanden werden, daß allein die Mitteilung der Landesregierung, überörtliche Interessen würden durch einen Bebauungsplan besonders berührt, schon ergibt, daß vom Vorliegen dieses Kriteriums auszugehen ist. Diese Anordnung stellt vielmehr eine verfahrensrechtliche Regelung dar, die für den Fall einzuhalten ist, daß überörtliche Interessen im besonderen Maße als berührt angesehen werden. Bei einer anderen Auslegung dieser Anordunung wäre eine tatsächliche Überprüfung des Kriteriums, daß durch den Bebauungsplan überörtliche Interesen im besonderen Maße berührt werden, ausgeschlossen, was gegen das Legalitätsprinzip und das Rechtsstaatsgebot gemäß Art 18 Abs 1 B-VG verstoßen würde.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050079.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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