RS Vwgh 1997/3/5 96/03/0382

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0253 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme ist es entscheidend, ob die Sicherheitsorgane situationsbedingt aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person den Eindruck haben konnten, sie befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der ihre Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließt, und daß sie Grund zur Befürchtung haben mußten, sie werde in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen - ex post betrachtet - objektiv vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030382.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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