RS Vwgh 1997/3/6 95/09/0207

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 95/17/0004 1

Stammrechtssatz

Der UVS hat dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah. Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte er im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090207.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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