RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0009

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
AWG Stmk 1990 §21;

Rechtssatz

Einem Spruch, der über Antrag der "Stadtgemeinde N (Stadtwerke N)" den "Stadtwerken N AG, namens der Stadtgemeinde N" eine Betriebsbewilligung gemäß § 21 Abs 1 bis 7 Stmk AWG 1990 erteilt, fehlt es an der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Deutlichkeit, weil nicht in hinreichender Weise klar ist, wer der Träger des verliehenen Rechts ist, zumal der Stadtwerke N AG seit der vor ca drei Jahren erfolgten Eintragung im Firmenbuch eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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