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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Einem Spruch, der über Antrag der "Stadtgemeinde N (Stadtwerke N)" den "Stadtwerken N AG, namens der Stadtgemeinde N" eine Betriebsbewilligung gemäß § 21 Abs 1 bis 7 Stmk AWG 1990 erteilt, fehlt es an der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Deutlichkeit, weil nicht in hinreichender Weise klar ist, wer der Träger des verliehenen Rechts ist, zumal der Stadtwerke N AG seit der vor ca drei Jahren erfolgten Eintragung im Firmenbuch eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070009.X01Im RIS seit
20.11.2000