RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0247

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art83 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51c;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Liegt eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000,-- ÖS verhängt wurde, vor, und wird hierüber durch ein Einzelmitglied des UVS anstelle der Kammer (hier: durch Zurückweisung) entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit vor.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070247.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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