RS Vfgh 1995/6/30 A6/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
StPO §444

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen die "Republik Österreich" (richtig: den Bund) wegen Rückübereignung von eingezogenen Medienstücken nach aufhebendem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg

Rechtssatz

Auch dann, wenn - wie hier - die Übereignung von Gegenständen in der Gewahrsame des Antragstellers begehrt wird, wird ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht.

Bei diesem vermögensrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Sachen handelt es sich um einen solchen, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist.

Die Vorschrift des §444 Abs1 und Abs2 StPO eröffnet auch dem Kläger im gegenständlichen Verfahren, der seinem eigenen Vorbringen zufolge im Oktober 1986 das Medienunternehmen "FORVM" einschließlich sämtlicher aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.05.84 eingezogener Medienstücke des periodischen Medienwerkes "FORVM" vom 20.04.83 käuflich erworben hat, die Möglichkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges.

Entscheidungstexte

  • A 6/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.1995 A 6/94

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A6.1994

Dokumentnummer

JFR_10049370_94A00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten