RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0213

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte in der Berufung bemängelt, der Tatzeitpunkt sei nicht festgestellt worden, obwohl dies der Behörde leicht möglich gewesen wäre, so hat er eine mangelnde Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht und nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Weil die Berufungsbehörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und der Beschuldigte die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt hat, war der Bescheid der Berufungsbehörde aufzuheben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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