RS Vwgh 1997/4/8 94/07/0093

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;

Rechtssatz

Die aus dem Wald-Aufteilungs-Protokoll (hier aus dem Jahre 1722) hervorgehende realrechtliche Verbindung von Teilwaldrechten mit dem genannten Objekt ist so lange als aufrecht anzusehen, als eine Trennung durch einen Rechtsakt nicht ausdrücklich dokumentiert ist. Die Verbindung ist mit jener Liegenschaft als aufrecht anzusehen, die dem im Wald-Aufteilungs-Protokoll genannten berechtigten Objekt heute entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070093.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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