RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0207

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0208

Rechtssatz

Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt dann nicht die Rechte von Liegenschaftseigentümern, wenn sie zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaften führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070207.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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