RS Vfgh 1995/9/26 G60/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1
NRWO 1992 §4
NRWO 1992 §96, §97, §100 f, §107

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der NRWO 1992 mangels Legitimation; Möglichkeit der Initiierung einer Wahlanfechtung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4, §96 Abs2, §97, §100 Abs1 und Abs2, §101, §102, §107 Abs2, Abs3, Abs7 und Abs8 sowie der Anlage 1 der NRWO 1992.

Wie der Anfechtungswerber selbst vorbringt, wählte er bei der letzten Nationalratswahl eine wahlwerbende Gruppe, die zuvor (rechtzeitig) einen Wahlvorschlag für diese Wahl eingereicht hatte (§67 Abs2 Satz 2 Teil 2 VfGG). Dieser - von ihm nach seinen Angaben gewählten - Wählergruppe, nicht einem einzelnen Wahlberechtigten, der sein Wahlrecht ausüben will und tatsächlich ausübt, war somit durch Art141 Abs1 lita B-VG und §67 Abs2 VfGG das Recht eingeräumt, die Wahl zum Nationalrat (1994) anzufechten und dabei die in der nunmehr vorliegenden Anfechtungsschrift behauptete Verfassungswidrigkeit der bekämpften Bestimmungen der NRWO 1992 geltend zu machen. Dem Antragsteller stand es frei, bei "seiner" Wählergruppe eine solche Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof und damit eine Nachprüfung der zugrundeliegenden einfachgesetzlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu initiieren; zur selbständigen Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmungen (über die Mandatszahl und die Mandatszuteilung) fehlt ihm aber die Legitimation, und zwar schon deshalb, weil diese Normen in seine Rechte nicht unmittelbar aktuell eingreifen.

Entscheidungstexte

  • G 60/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 G 60/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G60.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95G00060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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