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L70701 Theater Veranstaltung BurgenlandNorm
GSpG 1989 §2;Rechtssatz
Ein allfälliger Rechtsirrtum über die Wirkung der Anmeldung eines (dem GSpG 1989 unterliegenden) Automaten nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 bzw die Nichtuntersagung nach § 11 Bgld VeranstaltungsG 1994 vermag nicht zu entschuldigen, da es dem Lokalinhaber jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen Vorschriften des GSpG 1989 vertraut zu machen. Die Anmeldungsbehörde nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 wäre zur Untersagung einer dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ausspielung gar nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012