RS Vwgh 1997/4/22 95/08/0039

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §6 Abs1;
BEinstG §7;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 7 BEinstG wird abgeleitet, daß einem Behinderten, der aufgrund seiner Behinderung nicht die gleiche Arbeitsleistung erbringen kann wie ein gesunder Dienstnehmer, deshalb nicht weniger Entgelt gezahlt werden darf. Dies soll auch gelten, wenn während des Beschäftigungsverhältnisses im Gesundheitszustand des Behinderten eine Verschlechterung eintritt. Erforderlichenfalls ist ein Tausch des Arbeitsplatzes anzustreben oder durch Umschulung die Voraussetzung für eine vollwertige Arbeitsleistung zu schaffen. Erreicht die Leistung des Behinderten trotz Rehabilitationsmaßnahmen (zB Arbeitstraining, Umschulung, Nachschulung) nicht die volle Produktivität, so kann der Dienstgeber Zuschüsse gemäß § 6 Abs 2 lit c BEinstG in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080039.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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