RS Vfgh 1995/10/4 V18/95

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
VStG §51 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer wasserrechtlichen Verordnung mangels Legitimation infolge Außerkrafttretens der vor dem UVS angefochtenen Bescheide wegen Ablaufs der im VStG normierten Frist

Rechtssatz

Die - im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch offene - 15-monatige Frist des §51 Abs7 erster Satz VStG ist spätestens mit 20.03.95 abgelaufen. Die Anordnung des §51 Abs7 VStG idF der Novelle BGBl. 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, ist erst mit 01.07.95 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die 15-monatige Frist bereits abgelaufen war und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Da die mit Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bekämpften Bescheide ex lege nicht mehr gelten, ist es offenkundig, daß dieser die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Verordnungsbestimmung nicht mehr anzuwenden hat (vgl. auch §57 Abs4 VfGG).

Entscheidungstexte

  • V 18/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.1995 V 18/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V18.1995

Dokumentnummer

JFR_10048996_95V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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