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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte nur gegen die Höhe der Strafe berufen und will die Berufungsbehörde von der mündlichen Verhandlung absehen, so ist sie nicht verpflichtet, hievon den Beschuldigten zu verständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150039.X02Im RIS seit
20.11.2000