RS Vwgh 1997/4/24 97/15/0039

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte nur gegen die Höhe der Strafe berufen und will die Berufungsbehörde von der mündlichen Verhandlung absehen, so ist sie nicht verpflichtet, hievon den Beschuldigten zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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