RS Vfgh 1995/10/11 V67/95, V70/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art49 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VStG §51 Abs7
VStG §66b Abs4

Leitsatz

Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen eines unabhängigen Verwaltungssenates mangels Präjudizialität der bekämpften Norm infolge Außerkrafttretens der vor dem UVS angefochtenen Bescheide ex lege nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung; keine Anwendung einer Bestimmung einer VStG-Novelle über die rückwirkende Änderung von Fristberechnungen aus rechtsstaatlichen Erwägungen

Rechtssatz

In die fünfzehnmonatige Frist des §51 Abs7 VStG 1991 war mangels einer anderslautenden Bestimmung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Verordnungsprüfungsverfahrens) einzurechnen.

Die Anordnung des §51 Abs7 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, wurde zwar gemäß §66b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995 rückwirkend mit 01.07.95 in Kraft gesetzt. Die Anordnung der Rückwirkung selbst trat aber gemäß Art49 Abs1 B-VG erst nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung der VStG-Novelle 1995 enthält, herausgegeben und versendet wurde. Das ist der 13.09.95, somit ein Zeitpunkt, in dem die fünfzehnmonatige Frist bereits abgelaufen und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Es ist aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen auszuschließen, daß §66b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995 der Sinn beizumessen wäre, die bereits außer Kraft getretenen Straferkenntnisse wieder zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • V 67/95,V 70/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1995 V 67/95,V 70/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Unabhängiger Verwaltungssenat, Rückwirkung, Gesetz Kundmachung, Kundmachung Gesetz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V67.1995

Dokumentnummer

JFR_10048989_95V00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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