RS Vwgh 1997/5/21 95/19/1137

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

UrhG §10 Abs1;
UrhG §12;
UrhG §60;
UrhG §61;
UrhG §61a;
UrhG §61b Abs2;

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht entsteht das Urheberrecht bereits mit dem Realakt der Schaffung des Werkes; ein Formalakt, wie etwa die Registrierung, ist - anders als etwa nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika - nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191137.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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