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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0038 E 24. Juni 1997Rechtssatz
Körperschaftsteuerlich kann schon im Hinblick auf den Annahmezwang der Leistungsempfänger kein Zweifel bestehen, daß nicht nur die Entsorgung des Schmutzwassers, sondern auch des Niederschlagswassers eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde darstellt. Einen Betrieb gewerblicher Art stellt eine im KStG 1966 bzw 1988 KStG und im UStG 1972 gleich umschriebene "Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen", somit eine Kanalisationsanlage, umsatzsteuerlich nur kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs 3 UStG 1972 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140033.X03Im RIS seit
07.06.2001