RS Vwgh 1997/5/21 93/14/0033

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs4;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0038 E 24. Juni 1997

Rechtssatz

Körperschaftsteuerlich kann schon im Hinblick auf den Annahmezwang der Leistungsempfänger kein Zweifel bestehen, daß nicht nur die Entsorgung des Schmutzwassers, sondern auch des Niederschlagswassers eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde darstellt. Einen Betrieb gewerblicher Art stellt eine im KStG 1966 bzw 1988 KStG und im UStG 1972 gleich umschriebene "Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen", somit eine Kanalisationsanlage, umsatzsteuerlich nur kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs 3 UStG 1972 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140033.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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