RS Vfgh 1995/11/27 B361/94

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

35 Zollrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

StGG Art5
EMRK Art7
FinStrG §4
FinStrG §35
ZollG 1988 §31
ZollG 1988 §204 Abs6

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der denkunmöglichen Annahme des Vorliegens des Finanzvergehens des Schmuggels; rückwirkender Entfall der Einfuhrumsatzsteuerpflicht für bestimmte Gegenstände aufgrund einer Übergangsbestimmung der ZollG-Nov 1992

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des §204 Abs6 ZollG 1988 idF der Novelle 1992, BGBl Nr 463, hatte zur Folge, daß für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle (rückwirkend) die Einfuhrumsatzsteuerpflicht für das Einbringen bestimmter Gegenstände (so etwa von historischen Handschriften) entfiel.

Dann aber ist es denkunmöglich, daß sich die Beschwerdeführerin des Finanzvergehens des Schmuggels (§35 Abs1 FinStrG) schuldig gemacht hat.

Die von der Behörde vorgenommene Auslegung steht auch in eklatantem Widerspruch zu dem - Art7 EMRK Rechnung tragenden - §4 FinStrG. Aus einem Größenschluß ergibt sich, daß Abs2 der eben genannten Bestimmung nicht bloß für die Höhe der Strafe, sondern auch dafür maßgebend ist, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist. Offenkundig ist hier das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht (nämlich §31 Abs2 und Abs3 ZollG 1988 idF der Novelle 1992 iVm §204 Abs6 leg cit) in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger als das "zur Zeit der Tat geltende Recht" iS des §4 Abs2 FinStrG. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die - rückwirkend auf den letztgenannten Zeitpunkt - begünstigende Vorschrift des §204 Abs6 ZollG 1988 idF der Novelle 1992 nur für die abgabenrechtliche, nicht aber auch für die finanzstrafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend sein sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zollrecht, Finanzstrafrecht, Schmuggel, Übergangsbestimmung, nulla poena sine lege, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B361.1994

Dokumentnummer

JFR_10048873_94B00361_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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