RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0034

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/16 96/12/0373 1

Stammrechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand hat mit Bescheid zu erfolgen (Hinweis B 26.2.1997, 97/12/0003, 0004). Tatsächliche Vorgänge im Ruhestandsversetzungsverfahren (hier: Einholung der Zustimmungserklärung des Beamten, Verständigung von der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung, Schriftsatz betreffend Verfügung der Ruhestandsversetzung) können dieses Erfordernis nicht ersetzen und keine rechtswirksame Ruhestandsversetzung herbeiführen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120034.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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