RS Vwgh 1997/6/24 97/17/0172

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkometerabgabePauschV Wr 1995;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §43 Abs2a;
StVO 1960 §45 Abs4;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß jedem Bewohner eines in einer Abgrenzungsverordnung nach § 43 Abs 2a StVO bestimmten Gebietes ein Parkplatz in nächster Nähe seiner Wohnung verschafft werden soll, bestünde doch auch ohne eine Kurzparkregelung keinerlei Gewähr dafür, daß jeder Bewohner im unmittelbaren Nahebreich seines Wohnhauses einen Dauerparkplatz fände. Die verkehrspolitischen Zwecke der Parkraumbewirtschaftung sind nur dann zu erreichen, wenn eine sinnvolle Relation zwischen der Zahl der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten und der für dieses Gebiet erteilten Ausnahmebewilligungen besteht. Eine Ausweitung des für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebietes (Wohngebietes) oder eine Ausweitung des Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung auf ein angrenzendes Gebiet würde die Parkerleichterungen für die Bewohner des einen oder des anderen Gebietes wieder beeinträchtigen. Jede Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs 2a StVO kann für die nahe den Gebietsgrenzen wohnende Bevölkerung zu relativen Härten führen. Dies wird sich auch nicht durch die Einführung von "Überlappungszonen" verhindern lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170172.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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