RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Es kann kein Verstoß gegen die Beschlagnahmevorschriften darin erblickt werden, wenn der Vorsitzende des Spruchsenates die Unterlagen, die im Bescheid nach § 89 Abs 5 FinStrG als der Beschlagnahme unterliegend festgestellt worden sind, von den anderen Gegenständen absondert und sich zur Herstellung von Kopien der Unterlagen der Hilfe von in der Finanzstrafsache zuständigen Finanzbediensteten bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X11

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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