RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0117

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/20 90/15/0085 5 VwSlg 6643 F/1992

Stammrechtssatz

Im Erkenntnis vom 24.5.1982, 3137/79, hat der VwGH ausgesprochen, daß die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer GmbH aus Verkäufen auch dann den Vorschriften des § 13 Abs 2 BewG entsprechen kann, wenn diese Verkäufe in einem größeren zeitlichen Abstand vom Stichtag stattgefunden haben. Besteht in einem konkreten Fall die Möglichkeit, den "Stichtagswert" aus Verkäufen abzuleiten - was durchaus der Fall sein kann, wenn den Verkäufen trotz eines größeren zeitlichen Abstandes vom Stichtag eine zur Wertableitung ausreichende Aussagekraft zukommt -, so fordert § 13 Abs 2 BewG in erster Linie die Anwendung dieser Bewertungsmethode. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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