RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §12;
FinStrG §89 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Der Begriff "Beteiligter" läßt sich anhand des mit "Behandlung aller Beteiligten als Täter" überschriebenen § 11 FinStrG auslegen; nach dieser Bestimmung begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Bezeichnung "Beteiligter" ist daher als Oberbegriff für sämtliche, in § 11 FinStrG angeführten Täterschaftsnormen anzusehen (Hinweis Harbich, Zur Auslegung des § 89 Abs 3 FinStrG, ÖJZ 1993, 196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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