RS Vwgh 1997/6/25 95/15/0117

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/20 90/15/0085 3 (hier: Vier Gesellschafter treten ihre Geschäftsanteile an einen Käufer ab)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob von "Verkäufen" im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG gesprochen werden kann, ist weder von ausschlaggebender Bedeutung, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch ob allenfalls mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluß gerechtfertigt erscheint, daß die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem "Marktpreis" nahekommen (hier:

50 Prozent der Anteile werden an vier zu gleichen Teilen erwerbende Käufer abgetreten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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