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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/15/0116 E 23. November 2000 95/15/0118 E 23. November 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/20 90/15/0085 3 (hier: Vier Gesellschafter treten ihre Geschäftsanteile an einen Käufer ab)Stammrechtssatz
Für die Frage, ob von "Verkäufen" im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG gesprochen werden kann, ist weder von ausschlaggebender Bedeutung, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch ob allenfalls mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluß gerechtfertigt erscheint, daß die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem "Marktpreis" nahekommen (hier:
50 Prozent der Anteile werden an vier zu gleichen Teilen erwerbende Käufer abgetreten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150117.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011