RS Vwgh 1997/6/26 94/11/0340

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5;
SPG 1991 §88;
UbG §10 Abs1;
UbG §3;
UbG §8;
UbG §9;

Rechtssatz

Eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, ist nicht erst bei der Aufnahme in die Anstalt, sondern schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der "Verbringung" in die Anstalt vorzunehmen. Das Gesetz läßt allerdings erkennen, daß diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine von zwei Fachärzten unabhängig von einander vorzunehmenden Untersuchung des Betreffenden (§ 10 Abs 1) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des § 9 Abs 2 UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muß, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt. Das bedeutet, daß dann, wenn sich nachträglich das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen herausstellt, die Erklärung der Vorführung zum Arzt bzw die "Verbringung" in die Anstalt für rechtswidrig grundsätzlich nicht in Betracht kommt (sofern nicht ausnahmsweise davon auszugehen ist, daß diese Voraussetzungen nicht schon von Anfang an, sondern erst später vorgelegen sind). Stellt sich hingegen heraus, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen sind, so ist die Vorführung einer Person durch Sicherheitsorgane nicht schon deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erklären. Vielmehr ist in einem solchen Fall vom UVS zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Nur wenn selbst diese Minimalvoraussetzung zu verneinen ist, wird die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110340.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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