RS Vwgh 1997/6/26 96/16/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Norm

GebG 1957 §17 Abs5;

Rechtssatz

Wenn nach § 17 Abs 5 GebG selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so kann dies erst recht nicht bei einer bloß eingeschränkten Ausführung des Rechtsgeschäftes geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160150.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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